Rechtsgrundlagen für die Nutzung von Flugmodellen
Die Deutsche Luftsicherung definiert ein Flugmodell anhand seines Verwendungszweckes. Das Fluggerät gilt als Flugmodell, wenn es ausschließlich für den privaten Gebrauch, also zum Zweck des Sportes oder der Freizeitgestaltung genutzt wird. Das Fertigen von Film- und Bildaufnahmen fällt daher unter sonstige Zwecke und schließt Flugmodelle daher aus.
In einer kontrollierten Zone wie es in Deutschland die Lufträume über allen Flughäfen, den militärischen Arealen oder das Regierungsviertel sind, dürfen Flugmodelle ohne explizite Freigabe geflogen werden, wenn sie zum einen nicht schwerer als 5 kg wiegen und eine maximale Flughöhe von 30 m über Grund nicht übersteigen. Des Weiteren gilt ein Mindestabstand von 1,5 km zur Flugplatzbegrenzung einzuhalten, das Gerät darf nur in Sichtweite, ohne die Hilfe von Ferngläsern oder Nachtsichtgeräten, gesteuert werden.
In einer unkontrollierten Zone kann die maximale Flughöhe auf 100 m über Grund und das Gewicht des Flugmodells auf 25 kg ausgeweitet werden.
Die einzelnen Luftfahrtbehörden der Bundesländer sehen ergänzend zu diesen Richtlinien eigene restriktive Regeln vor, die im jeweiligen Gebiet entsprechend beachtet werden müssen. Für die Nutzung über diese Richtlinien hinaus, können bei den Behörden Genehmigungen beantragt werden.
Für die allgemeine Nutzung von Flugmodellen bedarf es, egal in welcher Zone sie geflogen werden, einer spezifischen Haftpflichtversicherung. Der Datenschutz muss eingehalten werden und sowohl Eigentümer des Grundstückes auf dem gestartet, gelandet oder das überfolgen wird als auch das zuständige Ordnungsamt müssen informiert und mit dem Flug des Gerätes einverstanden sein. Verboten ist der Flug über Menschenansammlungen, militärischen Objekten, Krankenhäusern und Katastrophengebieten, Kraftwerken und Justizvollzugsanstalten. Das Fliegen unter Drogen- und Alkoholeinfluss und nachts ohne Beleuchtung ist ebenfalls untersagt. Bemannten Fluggeräten muss ausgewichen werden.
*Alle Angaben ohne Gewähr. Obwohl wir bemüht sind möglichst immer den aktuellen Kenntnisstand wiederzugeben, können Veränderungen und Anpassungen der Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden.