Rechtsgrundlagen für die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) Gemäß der Definition der Deutschen Luftsicherung handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn der Zweck der Nutzung nicht privat ist und unter Sport oder Freizeitgestaltung fällt. Sonstige oder gewerbliche Zwecke beinhalten beispielsweise das Fertigen von Film- und Bildaufnahmen, Erprobungs- und Abnahmeflüge, Schulungen und Vorführungen. Der Betrieb…
Rechtsgrundlagen für die Nutzung von Flugmodellen Die Deutsche Luftsicherung definiert ein Flugmodell anhand seines Verwendungszweckes. Das Fluggerät gilt als Flugmodell, wenn es ausschließlich für den privaten Gebrauch, also zum Zweck des Sportes oder der Freizeitgestaltung genutzt wird. Das Fertigen von Film- und Bildaufnahmen fällt daher unter sonstige Zwecke und schließt Flugmodelle daher aus. In einer…
Fliegen außerhalb des kontrollierten Luftraumes Unser Luftraum ist in verschiedene Segmente aufgeteilt, die einer mehr oder weniger strengen Kontrolle unterzogen sind. Im Wesentlichen erstrecken sich die kontrollierten Zonen über Flugplätze und geschützte Einrichtungen wie militärische Anlagen oder Regierungsgebäuden. Außerhalb dieser Areale bietet der sogenannte Luftraum Golf, oder kurz G, die Möglichkeit, einer verhältnismäßig freieren Nutzung…