Panoramarecht
Werke von Künstlern oder Architekten wie Skulpturen, Brunnen, Fresken oder Kirchen, Wohnhäusern und andere Gebäuden unterliegen Urheberrechten, die die Autoren beispielsweise rechtlich davor schützen sollen, dass andere ihre Ideen kopieren. Befinden sich die Werke im öffentlichen Raum und sind von der Straße aus, ebenerdig einsehbar dürfen sie entsprechend fotografiert, abgezeichnet oder gefilmt werden. Hier spricht man von Panoramafreiheit, die im Wesentlichen eine Einschränkung des Urheberrecht bedeutet. Die Verwertung des eigenen Bildes eines an sich urheberrechtlich geschützten Werkes wird ausdrücklich erlaubt.
Als Kriterien für die Panoramafreiheit gelten der öffentliche Zugang zum Werk und dass es „bleibend“ ist. Dies ist vor allem für Graffitis, Fresken, Skulpturen oder Kunst am Bau wichtig. Unter das Recht der Panoramafreiheit fallen ausschließlich die Aufnahmen, die unter „normalen“ Bedingungen entstehen, das heißt, dass keine Hilfsmittel wie Leiter oder Flugzeugen eingesetzt werden dürfen. Die Perspektive auf das Werk oder Gebäude muss die eines auf der Erde stehenden Person sein. Die Sicht von einem Nachbarbalkon, von der Höhe aus oder durch Ferngläser schließt die Panoramafreiheit aus.
Aus diesen Betrachtungen ergibt sich, dass Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Werken, die mit Drohnen gemacht werden, nicht von der Panoramafreiheit profitieren. Die Verwertung solcher Aufnahmen verletzt daher das Urheberrecht und ist somit strafbar. Für die Aufnahme benötigen Sie die Erlaubnis des Autors.