Unterschiede in der privaten und gewerblichen Nutzung von Drohnen
Wird eine Drohne ausschließlich zum „Zweck des Sportes und der Freizeitgestaltung“ genutzt, spricht man von Flugmodellen, die bei Einhaltung von spezifischen Regeln wie Gesamtgewicht oder Flughöhe im Allgemeinen keine Fluggenehmigungen benötigen und in die private Nutzung fallen. Bei der Nutzung für sonstige oder gewerbliche Zwecke wird die Drohne unter der Bezeichnung unbemanntes Luftfahrtsystem oder Luftfahrtfahrzeug (UAS) geführt und bedarf einer Aufstiegserlaubnis sowohl von der Deutschen Luftsicherung als auch von der Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Gemäß dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie fällt das Filmen und Fotografieren also unter sonstige oder gewerbliche Zwecke: „sobald das unbemannte Gerät für den Zweck von Kamera- oder Filmaufnahmen eingesetzt wird […] gilt es als unbemanntes Luftfahrzeug.“ und bedarf also entsprechend einer ebensolchen Erlaubnis. Noch eindeutiger formulieren es die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freie und Hansestadt Hamburg und des Landesverwaltungsamtes von Sachsen-Anhalt: als privat gilt der „Zweck der fliegerischen Sport- oder Freizeitgestaltung“ im Gegensatz zu „sonstige (z.B. wissenschaftliche), insbesondere gewerbliche Zwecke.“ und “Wird ein Fluggerät privat, d. h. für Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung eingesetzt, handelt es sich luftrechtlich um ein Flugmodell […] Jede andere Nutzung ist gewerblich und der Multicopter gilt als sogenanntes unbemanntes Luftfahrtsystem[…].“
Trotzdem kann zusätzlich zwischen einer privaten und gewerblichen Nutzung der Aufnahmen unterschieden werden, wobei hier die Trennlinie zum Teil gefährlich dünn ist. Dabei spielt die Auswertung der gemachten Bilder eine wesentliche Rolle. Werden sie ausschließlich im privaten Kreis gezeigt, bleibt es privat. Werden Sie auf zwar einer privaten Internetseite veröffentlicht, auf der allerdings Werbung aufgeschaltet wird oder auf Seiten wie Facebook, Twitter & Co., kann dies bereits als gewerbliche Nutzung eingestuft werden. Das Gleiche gilt für Videos auf Portalen wie YouTube. Den Videos wird hier nämlich vielfach Werbung voran- oder dazwischen gestellt.
Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass mit der Einstufung bzw. dem Deklarieren des Zwecks der Nutzung einer Drohne als gewerblich ein weitaus breiterer Anwendungsbereich möglich wird. Im Falle einer Kontrolle bleibt kein Spielraum für Interpretationen mehr offen. Berichten von Nutzern zufolge prüfen nämlich entsprechende Stellen in regelmäßigen Abständen im Internet kursierende Luftaufnahmen, um sie Drohnenbesitzern zuzuordnen und gegebenenfalls deren gewerblichen Charakter zu bestimmen.
Im Ernstfall können sich auch die Versicherungen querstellen. Sie prüfen nämlich dann als erstes, ob der Flug rechtens war und drohen entsprechend mit dem Ausbleiben ihrer Leistungen. In den Versicherungsunterlagen kann daher beispielsweise nachgelesen werden:
„[…] von der Versicherung ausgeschlossen sind […] Haftpflichtsansprüche, wenn sich bei Eintritt des Versicherungsfalles das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprechen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren […]“
Davon abgesehen können auch Strafverfahren eingeleitet werden, die zu Bussgeldern von bis zu 50.000 € führen können. In Europa kommt es in den letzten Jahren vermehrt zu Auseinandersetzungen in Bezug auf die Nutzung von Drohnen, wobei hier genauso wenig auf Ignoranz der Gesetzeslage plädiert werden kann.
Die private oder gewerbliche Nutzung von mit Drohnen erzeugten Bildern muss sich übrigens den gleichen Bestimmungen für Datenschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht unterordnen. So braucht es die Einwilligung von den Grundstückbesitzern und gegebenenfalls des Architekten bei Aufnahmen von Gebäuden sowie von den fotografierten Einzelpersonen. Widersetzt man sich den Regeln kann bereits die Aufnahme selbst und es bedarf nicht erst der Veröffentlichung, um sich strafbar zu machen.
*Alle Angaben ohne Gewähr. Obwohl wir bemüht sind möglichst immer den aktuellen Kenntnisstand wiederzugeben, können Veränderungen und Anpassungen der Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden.