Rechtsgrundlagen für die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen)
Rechtsgrundlagen für die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) Gemäß der Definition der Deutschen Luftsicherung handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn der Zweck der Nutzung nicht privat ist und unter Sport oder Freizeitgestaltung fällt. Sonstige oder gewerbliche Zwecke beinhalten beispielsweise das Fertigen von Film- und Bildaufnahmen, Erprobungs- und Abnahmeflüge, Schulungen und Vorführungen. Der Betrieb…