Rechtsgrundlagen für die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen)
Gemäß der Definition der Deutschen Luftsicherung handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn der Zweck der Nutzung nicht privat ist und unter Sport oder Freizeitgestaltung fällt. Sonstige oder gewerbliche Zwecke beinhalten beispielsweise das Fertigen von Film- und Bildaufnahmen, Erprobungs- und Abnahmeflüge, Schulungen und Vorführungen. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bedarf einer Erlaubnis.
In einer kontrollierten Zone wie es in Deutschland die Lufträume über allen Flughäfen, den militärischen Arealen oder das Regierungsviertel sind, erhalten unbemannte Luftfahrtsysteme nach Eingabe in der Regel die Erlaubnis, wenn sie ein Gewicht von 10 kg nicht übersteigen, bis in einer maximalen Flughöhe von 50 m über Grund zu fliegen. Des Weiteren gilt ein Mindestabstand von 1,5 km zur Flugplatzbegrenzung einzuhalten, das Gerät darf nur in Sichtweite, ohne die Hilfe von Ferngläsern oder Nachtsichtgeräten, gesteuert werden.
In einer unkontrollierten Zone kann mit einer entsprechenden Genehmigung die maximale Flughöhe auf 100 m über Grund und das Gewicht des unbemannten Luftfahrtsystems auf 25 kg ausgeweitet werden.
Die einzelnen Luftfahrtbehörden der Bundesländer sehen ergänzend zu diesen Richtlinien eigene restriktive Regeln vor, die im jeweiligen Gebiet entsprechend beachtet werden müssen. Für die Nutzung über diese Richtlinien hinaus, können bei den Behörden Genehmigungen beantragt werden.
Für die allgemeine Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen bedarf es, egal in welcher Zone sie geflogen werden, einer spezifischen Haftpflichtversicherung. Der Datenschutz muss eingehalten werden und sowohl Eigentümer des Grundstückes auf dem gestartet, gelandet oder das überfolgen wird als auch das zuständige Ordnungsamt müssen informiert und mit dem Flug des Gerätes einverstanden sein. Verboten ist der Flug über Menschenansammlungen, militärischen Objekten, Krankenhäusern und Katastrophengebieten, Kraftwerken und Justizvollzugsanstalten. Das Fliegen unter Drogen- und Alkoholeinfluss und nachts ohne Beleuchtung ist ebenfalls untersagt. Bemannten Fluggeräten muss ausgewichen werden.
*Alle Angaben ohne Gewähr. Obwohl wir bemüht sind möglichst immer den aktuellen Kenntnisstand wiederzugeben, können Veränderungen und Anpassungen der Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden.