Einteilung des Luftraums in verschiedene Lufträume
Mit Luftraum wird „der mit Luft gefüllte Raum über der Erdoberfläche“ bezeichnet. Der Luftraum unterliegt in der ersten Instanz der Hoheit des jeweiligen Staates, in der zweiten dem Eigentümer des darunterliegenden Grundstücks. In diesem Raum herrscht reger Verkehr zwischen Vögeln und Luftfahrzeugen, weswegen es, wie auf der Straße, einer strengen Ordnung bedarf, damit ein reibungsloses Miteinander möglich ist.
Dazu wird der Luftraum einer genauen Strukturierung unterzogen, die Laien sehr abstrakt vorkommen muss, scheint es doch kompliziert, Luft an sich in Räume aufteilen zu wollen. Die Aufteilung geschieht anhand von Höhenmessung. Dabei beginnt die Messung im Gegensatz zur Höhenangabe bei natürlichen Erhöhungen wie Berge nicht beim Meeresspiegel, sondern orientiert sich am realen Verlauf des Grundes.
Die Nutzung von Drohnen, offiziell unbemannte Luftfahrtsysteme genannt, und Flugmodellen darf nicht frei im Luftraum geschehen. Sie muss sich nämlich den verschiedenen Kontrollstufen unterordnen, die den Luftraum unterteilen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Kategorien, die sich zum Teil überschneiden und in Sonderfällen sich gegenseitig ausschließen.
Der Luftraum G(olf) ist der unkontrollierte Luftraum, der sich vom Grund aus bis zu einer Höhe von ungefähr 726 Metern oder 2500 Fuss (ft) nach oben erstreckt. In diesem Raum kann weitgehend ohne Einschränkung geflogen werden. Die maximale Höhe des Luftraumes variiert entsprechend seiner Nähe zu einer kontrollierten Zone wie einem Flugplatz und verringert sich auf 1700 ft oder 1000 ft über Grund.
Unmittelbar über einem Flugplatz befindet sich der Luftraum D(elta) oder auch D-CTR. Hier ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe für jedes Flugobjekt nötig. Für Flugobjekte, hier kommen im Wesentlichen bemannte Flugzeuge in Frage, gilt eine Mindestdistanz zu den Wolken von 1000 ft und eine Flugsicht von 5 km. Drohnen dürfen höchstens in einem Abstand von 1,5 km zum Luftraum D geflogen werden.
Direkt über dem Luftraum D-CTR oberhalb eines Flugplatzes erstreckt sich eine weitere Kontrollzone, die als gemeinsamer Luftraum D und C(harlie) bezeichnet wird. Dieser schwillt nach oben mit Abstand zum Flugplatz seitlich an und geht in einen reinen Luftraum C über. Dieser ist ebenfalls kontrolliert und jedes Flugobjekt bedarf einer Flugverkehrskontrollfreigabe.
Zwischen den Lufträumen D, C und G erstreckt sich der Luftraum E(cho), der ebenfalls kontrolliert wird, aber weniger strengen Auflagen unterliegt. Wie die Lufträume D und C wird er vor allem von bemannten Flugzeugen genutzt.
Eine weitere Kontrollzone mit sehr strikten Bedingungen wird ED-R genannt und kommt bei besonderen Arealen, auf denen sich beispielsweise militärische Stützpunkte oder andere staatliche Institutionen (zum Beispiel das Berliner Regierungsviertel) befinden, zum Tragen. Hier ist bis auf wenigen Ausnahmen absolutes Flugverbot verordnet.
Außerhalb des Luftraumes G ist für die Nutzung von Drohnen eine Erlaubnis von Nöten. Diese wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt und in den meisten Fällen kaum für private Zwecke, sondern vor allem für den gewerblichen Einsatz wie Film- und Fotoaufnahmen.
*Alle Angaben ohne Gewähr. Obwohl wir bemüht sind möglichst immer den aktuellen Kenntnisstand wiederzugeben, können Veränderungen und Anpassungen der Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden.